Auch im Treppenflur gelten die allgemeinen Vorschriften zu Fluren. Dies bedeutet, dass folgende Maße eingehalten werden sollten:
Rollstuhlnutzung (Schwerstbehinderte)
Damit schwerstbehinderte Personen bequem ihre Wohnung in höher gelegenen Stockwerken erreichen können, sollten Sie einige Vorgaben berücksichtigen.
Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine abwärts führenden Treppen angeordnet werden. Sind sie dort unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 300 cm betragen. Vor den Aufzugstüren ist eine Bewegungs- und Wartefläche von mindestens 150 cm × 150 cm zu berücksichtigen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen.
Ursachen | Gefährdungen für pflegende Angehörige | Maßnahmen |
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Bewegungsfläche vor den Aufzugstüren ist zu klein | Psychische Belastung (mehr Anwesenheit und Unterstützung ist erforderlich) | Eine Bewegungs- / Wartefläche von min 150 cm x 150 cm vor den Aufzugstüren; Der Abstand zu abwärts führenden Treppen (wenn unvermeidbar) muss min 300 cm betragen Die lichte Zugangsbreite zum Aufzug muss min 90 cm betragen |
Sehbehinderte und bewegungseingeschränkte Menschen
Für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen ist eine Treppe barrierefrei nutzbar, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Treppen müssen gerade Läufe haben.
- Treppen müssen Setzstufen haben.
- Trittstufen dürfen über die Setzstufen nicht vorkragen. Eine Unterschneidung bis 2 cm ist bei schrägen Setzstufen zulässig.
- Beidseitige Handläufe an Treppenläufen und Zwischenpodesten durchlaufend
- Handlaufhöhe zwischen 85 cm - 90 cm
- Handlaufenden werden am Anfang und Ende der Treppenläufe noch mindestens 30 cm waagerecht weitergeführt
- Griffsichere und gut umgreifbare Handläufe (runder oder ovaler Querschnitt, 3 cm – 4,5 cm Durchmesser)
- Abgerundete Handlaufenden, die nach unten oder zur Wand gerichtet sind
- Gute Erkennbarkeit des Treppenlaufs durch kontrastierende Stufenmarkierungen (Trittstufenvorderkante 4 cm bis 5 cm breite Streifen, Setzstufenoberkante 1cm – 2cm breite Streifen)
- In Treppenhäusern müssen die erste und letzte Stufe — vorzugsweise alle Stufen — mit einer Markierung versehen werden.
- Handläufe müssen sich visuell kontrastierend vom Hintergrund abheben.
In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen können Handläufe mit taktilen Informationen (z.B. Stockwerksangaben) zur Orientierung hilfreich sein.
Ursachen | Gefährdungen für pflegende Angehörige | Maßnahmen |
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Trittstufen ragen über Setzstufen hinaus | Psychische Belastung (mehr Anwesenheit und Unterstützung ist erforderlich) | Unterscheidung von max. 2 cm bei schrägen Setzstufen zulässig |
Handläufe unpassend angebracht / konstruiert | Psychische Belastung | Beidseitige Handläufe mit einer Höhe von 85 cm – 90 cm. Kontrastierend zum Hintergrund Waagerechte Weiterführung am Anfang und Ende der Treppenläufe von min. 30 cm Griffsichere, gut umgreifbare Handläufe Runder / ovaler Querschnitt, 3 cm – 4,5 cm Durchmesser Abgerundete Handlaufenden, nach unten / zur Wand gerichtet
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Eintönige Gestaltung des Treppenlaufs | Psychische Belastung Zwangshaltung | Kontrastierende Stufenmarkierung (Trittstufenvorderkante 4 cm – 5 cm breite Streifen; Setzstufenoberkante 1 cm – 2 cm breite Streifen) |