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Obergeschoss

Allgemeine Informationen, die für alle Räume gleich gelten.

Barrierefreiheit Einleitung

In unserem Portal „Barrierefreiheit“ beschreiben wir barrierearme Standards bis hin zu barrierefreien Ausstattung und baulichen Gegebenheiten. Das bedeutet auch, dass wir unter Barrierefreiheit nur Punkte erwähnen, die nicht im barrierearmen Standard erwähnt wurden und dass es deshalb notwendig ist, diesen Bereich ebenfalls anzuschauen.

Ein geeignetes Wohnumfeld ist die Voraussetzung dafür, möglichst lange zu Hause leben zu können. Eine barrierearme sowie eine barrierefreie Gestaltung der Wohnung/des Hauses hat zum Ziel, die noch vorhandenen Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu erhalten und zu fördern. Darüber hinaus können körperlichen und psychischen Belastungen der pflegenden Angehörigen vorgebeugt werden.

In vielen Wohnungen/Häusern sind die baulichen Anforderungen der Barrierefreiheit nicht oder nur teilweise erfüllt. Um dieses Ziel zu erreichen, sind häufig umfangreiche und kostspielige Baumaßnahmen erforderlich. In diesem Fall kann zumindest eine Wohnraumanpassung "Barrierearm"  vorgenommen werden. Schon kleinere Veränderungen in der Wohnungsgestaltung erleichtern den Pflegepersonen die Versorgung der Pflegebedürftigen.

Entscheidet man sich für den Kauf oder das Mieten einer geeigneten Wohnung, stößt man dabei auf eine Vielzahl von Begrifflichkeiten. Einige wie z.B. „seniorengerecht“ oder „altersgerecht“ sind nicht gesetzlich definiert, und schließen unter Umständen bestimmte Ausstattungsmerkmale nicht mit ein.

Lediglich „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ sind Begriffe, die eine bestimmte Ausstattungsqualität garantieren. Diese sind in der DIN 18040 genau definiert. Für den Wohnungsbau gilt die DIN 18040 "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen".

Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz).

Die Norm stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen barrierefrei sind. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung oder motorischen Einschränkungen sowie von Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen.

Innerhalb der Wohnung wird in der DIN 18040-2 differenziert zwischen

  • "barrierefrei nutzbaren Wohnungen" und dem höheren Standard
  • "barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen".

Dies bedeutet, dass eine Wohnung, die mit dem Rollstuhl nutzbar sein soll, neben der Barrierefreiheit noch weitere Anforderungen erfüllen muss.
In der Darstellung der einzelnen Wohnbereiche werden die speziellen Anforderungen der Barrierefreiheit, der Rollstuhlnutzung, sowie Anforderungen bei bestimmten Behinderungen (Seh- und Hörbehinderung, motorische Einschränkungen) detailliert beschrieben.